[:de]Vertrag vom Juni / Juli 1995[:]

Vereinbarung
im Rahmen der Universitätspartnerschaft zwischen

der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
der Universität Leipzig

1
(1) Die drei Partneruniversitäten verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Studienausweise. Ihre Inhaber sind berechtigt, alle nicht zugangsbeschränkten Einrichtungen der Universitäten gleichberechtigt zu nutzen.

(2) Für die Nutzung von Einrichtungen der Studentenwerke wird eine analoge Regelung angestrebt.

(3) Die Möglichkeit der Ausgabe von Studienausweisen, die das Partnerschaftsverhältnis der drei Universitäten erkennbar werden lassen, soll geprüft werden.

(4) Über die Möglichkeit, Fahrpreisermäßigungen für Fahrten von Studierenden zwischen den drei Universitäten zu erwirken, sollen Verhandlungen mit den zuständigen Stellen geführt werden.

2
(1) Alle an einer der drei Universitäten immatrikulierten Studierenden werden als Hörer zu den Lehrveranstaltungen der Partneruniversitäten zugelassen, für die keine allge-meinen Zugangsbeschränkungen bestehen.

(2) Das Recht auf Zulassung von Studierenden der Partneruniversitäten zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder Studiengängen kann aus Kapazitätsgründen, in Fällen ein-deutigen Mißbrauchs oder anderweitiger gravierender Bedenken eingeschränkt werden. Darüber befinden die jeweils zuständigen Fakultäten oder Fachbereiche bzw. soweit dies landesrechtlich geboten ist, der Akademische Senat der jeweiligen Universität auf Empfehlung der zuständigen Fachbereiche bzw. Fakultäten.

(3) Alle an einer der drei Universitäten immatrikulierten Studierenden sind zum Erwerb von Leistungsnachweisen (Seminarscheine, Testate u.ä.) an den Partneruniversitäten ohne zusätzliche Immatrikulation berechtigt.

(4) Die Universitäten führen eine Statistik über die an den Partneruniversitäten immatrikulierten Studierenden, die an ihren Lehrveranstaltungen teilnehmen.

3
(1) Studienleistungen, die an einer Partneruniversität erbracht wurden, werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Hochschul-Prüfungs- und Studienordnungen anerkannt.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet das jeweils zuständige Gremium (Prüfungsausschuß o.ä.) der betroffenen Universität.

(3) Für Staatsexamen-Studiengänge wird eine analoge Regelung angestrebt.

4
(1) Die drei Universitäten eröffnen die Möglichkeit der Anerkennung von Neben-, Wahl- oder Zusatzfächern, die nur an einer Partneruniversität studiert werden können.

(2) Die Einfügung entsprechender Regelungen in die Prüfungs- und Studienordnungen wird ausdrücklich ermutigt.

5
(1) Die drei Partneruniversitäten fassen die Möglichkeit der Einrichtung gemeinsamer Studiengänge ins Auge und ermutigen diesbezügliche Initiativen.

6
(1) Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung soll auf den turnusmäßig stattfindenden gemeinsamen Sitzungen der Rektorate der drei Partneruniversitäten überprüft werden. Den Akademischen Senaten wird regelmäßig darüber berichtet.

Diese Vereinbarung wurde vom Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 5. Juli 1995, vom Akademischen Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena am 4. Juli 1995, vom Akademischen Senat der Universität Leipzig am 11. Juni 1995 verabschiedet

Prof .Dr .Dr. Berg, Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Prof. Dr. G.Machnik, Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Prof. Dr. C.Weiss Rektor der  Universität Leipzig