[:de]Vertrag vom Mai 2007[:]
Vereinbarung
im Rahmen der Universitätspartnerschaft zwischen
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
der Universität Leipzig
Präambel
Eingedenk ihrer gemeinsamen Geschichte als klassische Universitäten und im Bewusstsein ihrer gemeinsamen Verantwortung für die mitteldeutsche Wissenschaftsregion sowie mit Rücksicht auf die guten Erfahrungen mit der Kooperationsvereinbarung vom 14. April 1994 schließen die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die Friedrich-Schiller-Universität Jena und die Universität Leipzig die folgende Vereinbarung:
§ 1 Ziele
(1) Die drei Universitäten erklären ihre Bereitschaft, in allen Bereichen von Forschung, Lehre und Weiterbildung zusammenzuarbeiten und so ihre Verantwortung im internationalen Hochschulraum – insbesondere in Europa – auch gemeinsam wahrzunehmen. Bereits bestehende Kooperationen zwischen den beteiligten Universitäten sollen ausgebaut werden.
(2) Die drei Universitäten stimmen sich bei der Mitwirkung in nationalen und internationalen wissenschaftlichen und hochschulpolitischen Gremien ab.
(3) Die drei Universitäten informieren sich über die mittel- und langfristigen Entwicklungsplanungen der jeweiligen Universität hinsichtlich der in diesem Vertrag formulierten Ziele. Dazu zählen insbesondere Abstimmungen in der Schwerpunktsetzung und der darauf bezogenen Berufungsstrategie sowie zum Lehrangebot.
§ 2 Forschung
(1) Die drei Universitäten nutzen ihre komplementären Forschungspotenziale und streben insbesondere die Einrichtung gemeinsamer, kooperativer Forschungsverbünde an, an denen entsprechend den standortspezifischen Gegebenheiten außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, aber auch ausländische Partnerinstitutionen einbezogen werden können.
(2) Es wird angestrebt, Gastwissenschaftlerprogramme und Angebote zur strukturierten Doktorandenqualifizierung gemeinsam zu nutzen. Die Einrichtung gemeinsamer Post-doc-Programme soll angestrebt werden. Das setzt insbesondere einen regelmäßigen Informationsaustausch der drei Prorektoren für Forschung und der mit Forschungsförderung befassten Verwaltungseinrichtungen der drei Universitäten voraus.
§ 3 Lehre
(1) Alle an einer der drei Universitäten immatrikulierten Studierenden können ohne zusätzliche Immatrikulation unter Beachtung der jeweiligen Kapazitäten Studienmodule an den Partneruniversitäten absolvieren. Die Module werden nach Feststellung der Gleichwertigkeit durch die immatrikulierende Universität anerkannt. Näheres regeln die Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen.
(2) Die drei Universitäten prüfen die Möglichkeit der Einrichtung von Verbundstudiengängen. Besondere Beachtung finden dabei die kleinen Fächer.
(3) Die Partner können bei Bedarf vereinbaren, dass Professoren und akademische Mitarbeiter einen Teil ihrer Lehrverpflichtungen an den Partneruniversitäten leisten können.
§ 4 Weiterbildung
Die Partneruniversitäten informieren sich über ihre Weiterbildungsangebote. Sie streben gemeinsame Vorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung an. Sie arbeiten ferner im Bereich der Fortbildung zusammen.
§ 5 Qualitätssicherung
(1) Die drei Universitäten erarbeiten ein gemeinsames Programm zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsförderung in Lehre und Forschung.
(2) Sie informieren sich gegenseitig über die Einführung und Gestaltung moderner Management-Methoden.
§ 6 Organisatorisches
(1) Es finden regelmäßige Treffen der drei Rektorate abwechselnd in Halle, Jena und Leipzig statt. Die Prorektoren, Kanzler und Mitglieder der Universitätsverwaltungen konsultieren sich zusätzlich entsprechend der gemeinsamen Arbeitsschwerpunkte.
(2) In den gemeinsamen Treffen werden Arbeitsschwerpunkte vereinbart, die aufgabenbezogen koordiniert werden sollen. Die Partner unterrichten sich über Hochschulverträge und Zielvereinbarungen. Aktivitäten im Rahmen dieses Vertrages sollen zum Nutzen der drei Universitäten dort verankert werden.
(3) Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird auf Treffen der drei Rektorate regelmäßig überprüft. Den Akademischen Senaten wird einmal im Jahr darüber berichtet. Die Öffentlichkeit wird über grundsätzliche Vorhaben im Rahmen der Universitätspartnerschaft unterrichtet.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Kooperationsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Rektoren der drei Universitäten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 14. April 1994 außer Kraft.
(2) Die Vereinbarung gilt zunächst für eine Laufzeit von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht im Einvernehmen zwischen allen drei Universitäten aufgekündigt oder geändert wird.
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Prof. Dr. Klaus Dicke
Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Prof. Dr. Franz Häuser
Rektor der Universität Leipzig
Halle (Saale), 10.05.2007